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Förderung für "Vor-Ort-Beratung" PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 01. Juli 2010 um 13:36 Uhr

Die Förderung einer "Energiesparberatung vor Ort" wird durch eine  Richtlinie 1 geregelt, deren Inhalt sich wie folgt zusammenfassen2 lässt:

Förderberechtigt sind

  • als Gebäudeeigentümer:
    • alle natürlichen Personen,
    • Gewerbebetriebe, einschließlich Wohnungswirtschaft und Agrarbetriebe (wobei gewisse Beschränkungen hinsichtlich der Unternehmensgröße gelten)
    • juristische Personen und sonstige EInrichtungen, die gemeinnützige. mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
  • Mieter und Pächter, wenn die schriftliche Erlaubnis des Eigentümers vorliegt.
  • Wohnungseigentümer, wenn sich die Beratung auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft einverstanden ist.

 

Nicht gefördert werden Beratungen, wenn

  • der Berater / die Beraterin oder seine / ihre nahen Verwandten Eigentümer des Gebäudes sind.
  • für das Gebäude ohne Eigentümerwechsel in denletzten acht Jahren eine vom Bund geförderte Beratung in Anspruch genommen wurde.
  • die Beratung bereits mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert wird (Kumulierungsverbot).

 

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • für Ein- und Zweifamilienhäuser 300 €,
  • für Häuser ab drei Wohneinheiten 360 €,
  • entweder für eine Luftdichtigkeitsprüfung (Blower-Door-Test) oder für Thermografien zusätzlich bis zu 100 €,
  • für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung zusätzlich 50 €.

und darf insgesamt 50% der Beratungskosten nicht übersteigen.

Auf die Förderung besteht kein Rechstanspruch. Insbesondere durch eine Begrenzung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel kann es zu einem Versagen der Förderung kommen, auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt werden.

Beantragt wird der Zuschuss für die Beratungskosten durch den Berater beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) [zur Seite des BAFA]. Der Berater muss hinsichtlich der Fachkenntnisse bestimmte Voraussetzungen erfüllen und unabhängig sein, d.h. er darf kein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenden haben. Deshalb kann eine bezuschusste Beratung nicht durch Mitarbeiter von Energieversorgungsunternehmen, Handwerksbetrieben, ANlagenherstellern, etc. erfolgen. Planungs- und Ausschreibungsleistungen sowie die Übernahme von Bauleitungen durch den Berater im Anschluss der Beratung sind jedoch zulässig.


1 Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort ( Vor-Ort-Beratung) vom 10. September 2009 (Bundesanzeiger Nr. 144 vom 25.09.2009; S. 3360)

2 Diese Zusammenfassung soll Ihnen eine erste Orientierung geben und kann den Inhalt der Richtlinie nicht vollständig wiedergeben, für die Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 10. Juli 2011 um 19:12 Uhr