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Förderung für "Vor-Ort-Beratung" |
Donnerstag, den 01. Juli 2010 um 13:36 Uhr |
Die Förderung einer "Energiesparberatung vor Ort" wird durch eine Richtlinie 1 geregelt, deren Inhalt sich wie folgt zusammenfassen2 lässt: Förderberechtigt sind
Nicht gefördert werden Beratungen, wenn
Die Höhe des Zuschusses beträgt
und darf insgesamt 50% der Beratungskosten nicht übersteigen. Auf die Förderung besteht kein Rechstanspruch. Insbesondere durch eine Begrenzung der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel kann es zu einem Versagen der Förderung kommen, auch wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt werden. Beantragt wird der Zuschuss für die Beratungskosten durch den Berater beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) [zur Seite des BAFA]. Der Berater muss hinsichtlich der Fachkenntnisse bestimmte Voraussetzungen erfüllen und unabhängig sein, d.h. er darf kein wirtschaftliches Eigeninteresse an bestimmten Investitionsentscheidungen des Beratenden haben. Deshalb kann eine bezuschusste Beratung nicht durch Mitarbeiter von Energieversorgungsunternehmen, Handwerksbetrieben, ANlagenherstellern, etc. erfolgen. Planungs- und Ausschreibungsleistungen sowie die Übernahme von Bauleitungen durch den Berater im Anschluss der Beratung sind jedoch zulässig. 1 Richtlinie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort ( Vor-Ort-Beratung) vom 10. September 2009 (Bundesanzeiger Nr. 144 vom 25.09.2009; S. 3360) 2 Diese Zusammenfassung soll Ihnen eine erste Orientierung geben und kann den Inhalt der Richtlinie nicht vollständig wiedergeben, für die Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. |
Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 10. Juli 2011 um 19:12 Uhr |